Wie ist die Versicherungspflicht geregelt

Das Thema Pflicht zur Tierhalterhaftpflicht wird auf Länderebene entschieden. So besteht eine grundsätzliche Pflicht in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und in Thüringen. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Erfordernis nur dann, wenn der Hund eine Körpergröße von mindestens 40 cm überschritten haben sollte.[5][6] In Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gilt eine Verpflichtung nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt als auch in Schleswig-Holstein erfolgt der Zwang zum Versicherungsschutz nach Rasseliste. In Schleswig-Holstein wurde diese Rasseliste von Kampf­hunden jedoch für 2016 abgeschafft. Dann muss kein Hund mehr aufgrund einer bestimmten Rasse einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden. Allerdings müssen Besitzer von auffälligen oder gewalttätigen Hunden einen Hundeführerschein nachweisen. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist nur für gefährliche Hunde Pflicht. Der Landtag von Schleswig-Holstein rät allerdings allen Hundebesitzern sich mit der Police abzusichern. Einzige Ausnahme bildet das Land Mecklenburg-Vorpommern, wo gar keine Versicherungspflicht besteht.
Für diese Aufzählung und Information übernehmen wir keine Haftung, da sich gesetzliche Regelungen auch regelmäßig ändern können.



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