Die Frachtführerhaftungs - Versicherung "Transportversicherung"

Alle Unternehmen, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchführen, sind "Frachtführer" im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB § 407 "... wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern").
In Verbindung mit §1 des Güterkraftverkehrsgesetztes (GüKG) besteht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich eines verwendeten Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben, Versicherungspflicht (§ 7a GüKG "Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland ... haftet").
In diesem Fall ist eine sogenannte "Versicherungsbestätigung" im Fahrzeug mitzuführen.

Werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis maximal 3,5 Tonnen (einschl. Anhänger) eingesetzt, haftet der Unternehmer natürlich weiterhin nach den einschlägigen gesetzlichen Haftungsbestimmungen, allerdings ohne der "Versicherungspflicht" zu unterliegen ("freigestellte Fahrzeuge").
Alle gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Frachtführertätigkeit (innerhalb Deutschlands) befinden sich Handelsgesetzbuch HGB "Vierter Abschnitt- Frachtgeschäft §§ 407-452d".

Eine Transportversicherung ersetzt Schäden, die während der Beförderung von Waren oder Rohstoffen entstehen - etwa durch einen Verkehrsunfall, oder schlechte Sicherung der Ladung, oder durch Unterbrechung der Kühlkette.

Transport - Highlights

Der Geltungsbereich:

Wir versichern die Haftung des Straßenfrachtführers nach:

  • den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten
  • den marktüblich und gesetzlich zulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Der Deckungsumfang:

Es gelten folgende Höchstersatzleistungen (auszugsweise):

  • Regelhaftung nach dem HGB und dem CMR -8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds je Kilogramm Rohgewicht der Sendung; das entspricht z. Zt. (Juni 2002) etwa 11 Euro/kg
  • Nach § 449 HGB im Haftungskorridor - bis zu 40 SZR; das entspricht z. Zt. (Juni 2002) etwa 54 Euro/kg
  • Je Schadenereignis - maximal 7.500.000 Euro

Warum Sie sich für die Frachtführerhaftungs-Versicherung bei uns entscheiden sollten:

  • Langjährige Erfahrung im Transportbereich und Erfahrung ist bekanntlich durch nichts zu ersetzen
  • Es besteht Versicherungspflicht für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
  • Einfache Beitragsermittlung (Fahrzeugbeitrag)
  • Flottenrabatt ab 3 Fahrzeugen

Hier haben wir noch eine Kurzinformation zum ausdrucken >> Kurzinformation <<

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